Die Alternative zur Pflichtversicherung
3 Monatsfrist zur Befreiung von der GKV-Pflicht
Mit Aufnahme eines Studiums an einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule tritt für Studenten die Versicherungspflicht ein. Das bedeutet, dass sich ein Student in der gesetzlichen Studentenversicherung versichern muss.
Allerdings kann sich ein Student bis zu 3 Monaten nach Aufnahme seines Studiums von seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Studentenversicherung befreien lassen und sich privat versichern.
Erhalt des Privatversichertenstatus
Insbesondere Studenten, die bei ihren Eltern vor Aufnahme des Studiums bereits privat versichert waren, sollten sich auf alle Fälle von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin privat versichert zu bleiben.
3 Monatsfrist auch nach Ende der Familienversicherung
Studenten, die über ihre Eltern Anspruch auf Familienversicherung haben, können so lange beitragsfrei in der GKV versichert bleiben, wie der Anspruch auf Familienhilfe andauert. Das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht tritt dann nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung ein. Eine Befreiung kann im Anschluss daran innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Mit Vollendung des 30. Lebensjahres oder Überschreiten des 14. Fachsemesters scheiden Studenten grundsätzlich aus der Versicherungspflicht aus.