Das Wechselgeschäft in der PKV hält Vermittler wie Versicherer am Ende eines jeden Jahres ordentlich in Trapp. Doch wussten Sie, dass Versicherte auch im Januar noch von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht aufgrund einer Beitragsanpassung Gebrauch machen können?
In §205 Abs. 4 VVG ist geregelt, dass die zweimonatige Kündigungsfrist ab Zugang der Änderungsmitteilung beginnt. Die meisten Beitragsanpassungen (BAP) sind Mitte / Ende November bei Ihren Kunden eingegangen. Das bedeutet: Die Kündigungsfrist endet zwei Monate ab Zugang des BAP-Schreibens, in den meisten Fällen also Mitte / Ende Januar.
Das Zeitfenster zur Eindeckung bei einem neuen Versicherer wird sogar um weitere zwei Monate verlängert, da die neue Versicherungsbestätigung beim alten Versicherer erst innerhalb von zwei Monaten nach Kündigungserklärung vorliegen muss (vergl. §205 Abs. 6 VVG).
Kündigt der VN also aufgrund einer BAP fristgerecht Ende Januar, muss der neue Nachweis bis Ende März beim alten Versicherer vorliegen.
Das Jahresendgeschäft endet dementsprechend nicht am Jahresende, sondern ermöglicht noch viele Gesprächsanlässe auch im laufenden, neuen Jahr!